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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 90


§ 90 Ordnungswidrigkeiten.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Antragsteller entgegen § 25 Abs.3, auch in Verbindung mit § 52 Abs.2 seine Eigentumsverhältnisse oder Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen im Medienbereich der Landesanstalt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt oder spätere Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt;

2. als Veranstalter entgegen § 26 Abs.2 oder § 28 Abs.5 seine Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

3. als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur Werbung verbreitet, die, auch in Verbindung mit § 53, entgegen

a) § 33 Abs.1 Satz 2 den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schadet oder deren Unerfahrenheit ausnutzt;

b) § 33 Abs.3 Satz 1 und 2 nicht als Werbung klar erkennbar oder nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt ist;

c) § 33 Abs.4 Satz 1 nicht im gesamten Verbreitungsgebiet eines regionalen Hörfunkprogramms verbreitet wird;

d) § 33 Abs.5 Satz 2 nicht als Dauerwerbesendung gekennzeichnet ist;

e) § 34 Abs.1 die Übertragung eines Gottesdienstes oder eine Sendung für Kinder unterbricht;

f) § 34 Abs.3 oder 5 eine Fernsehsendung unterbricht;

g) § 35 Abs. 1 oder 2 die zulässige Dauer der täglichen Werbezeit oder der stündlichen Spotwerbung überschreitet;

4. als Veranstalter entgegen § 35 Abs. 3 Satz 2 als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen tätig wird;

5. als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur eine gesponserte Sendung verbreitet, die, auch in Verbindung mit § 53,

a) entgegen § 36 Abs.2 zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor nicht deutlich hinweist;

b) entgegen § 36 Abs. 4 Satz 2 zum Zwecke der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen des Sponsors unterbrochen wird;

c) gemäß § 36 Abs. 5 oder 6 nicht gesponsert werden darf;

6. als Veranstalter entgegen § 38 Abs. 2 oder § 47 Abs.2 einer vollziehbaren Aufforderung der Landesanstalt nicht oder nicht vollständig nachkommt;

7. als Veranstalter entgegen § 43 Abs.1 Sendungen auf Abruf oder Zugriff, für die ein Einzelentgelt erhoben wird, verbreitet, ohne daß vor oder beim Abruf oder Zugriff die Entgeltlichkeit oder die Höhe des Entgelts erkennbar ist, oder entgegen § 43 Abs. 2 in der Inhaltsübersicht nicht auf die Entgeltlichkeit hinweist;

8. als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur entgegen § 46 Abs. 1 in einer Textsendung auf Abruf oder Zugriff Wirtschaftswerbung verbreitet, die in der Inhaltsübersicht oder in der Textsendung nicht durch den Buchstaben "W" gekennzeichnet ist;

9. als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur entgegen § 55 Abs.1 Nr. 2, 4, Abs.2 oder 3 Sendungen verbreitet;

10. als Veranstalter entgegen § 58 Abs.1 keinen verantwortlichen Redakteur bestellt oder entgegen § 58 Abs.1 Satz 2 bei Bestellung mehrerer verantwortlicher Redakteure die jeweilige Verantwortlichkeit nicht festlegt;

11. als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur den Namen oder die Firma des Veranstalters

a) entgegen § 59 Abs.1 Satz 1 am Ende des täglichen Hörfunkprogramms nicht angibt oder

b) entgegen § 59 Abs.2 Satz 1 in einer Fernsehsendung oder einer Sendung auf Abruf oder Zugriff nicht erkennen läßt;

12. als Veranstalter einer Vorschrift des § 60 Abs.1, 2 oder 3 über die Aufzeichnung von Sendungen, über die Aufbewahrung einer Aufzeichnung oder eines Films oder über die Löschung einer aufgezeichneten oder gespeicherten Sendung zuwiderhandelt;

13. über den nach § 82 Abs.2 bis 4, auch in Verbindung mit § 83, oder über den nach § 84 Abs.1, 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 86, zulässigen Rahmen hinaus personenbezogene Daten verarbeitet;

14. entgegen § 82 Abs.5, auch in Verbindung mit §§ 83, 84 Abs.1 oder § 86, personenbezogene Daten nicht löscht oder

15. als Veranstalter entgegen § 84 Abs.2, auch in Verbindung mit § 86, personenbezogene Daten anbietet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Veranstalter fahrlässig eine Person entgegen § 58 Abs.2 zum verantwortlichen Redakteur bestellt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 DM geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 13 bis 15 die für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Bildschirmtext-Staatsvertrages zuständige Verwaltungsbehörde, im übrigen die Landesanstalt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.