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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 84


§ 84 Datenschutz für Textdienste auf Abruf.

(1) Wer zur Nutzung von Textdiensten auf Abruf technische Einrichtungen für andere bereitstellt (Betreiber), darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Textsendungen nur in entsprechender Anwendung von § 82 verarbeiten.

(2) Für das Anbieten personenbezogener Daten als Inhalt von Textsendungen sind ohne Rücksicht darauf, ob die Daten in einer Datei verarbeitet werden, die für den Veranstalter für Übermittlungsvorgänge geltenden Vorschriften über den Datenschutz anzuwenden und vom Veranstalter zu beachten.

(3) Der Veranstalter darf vom Teilnehmer personenbezogene Daten nur erheben und diese speichern, soweit dies für das Erbringen der Leistung, den Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags oder der Leistung verarbeitet werden, es sie denn, der Betroffene willigt in eine darüber hinausgehende Verarbeitung ein. Er ist in geeigneter Weise auf den Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung hinzuweisen. Die Leistung, der Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten außerhalb der in Satz 2 genannten Zweckbestimmung einwilligt. Satz 4 gilt nicht für Zwecke der Kreditgeschäfte. Wird die Einwilligung über die Textsendung abgegeben, so wird sie nur nach Bestätigung durch den Betroffenen wirksam.

(4) Die Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche der Teilnehmer nach Datenschutzrecht bleiben unberührt. Die Auskunftsansprüche gelten entsprechend für die gemäß Absatz 2 gespeicherten Daten. Die Ansprüche nach Satz 1 und 2 richten sich gegen den Veranstalter, soweit personenbezogene Daten den Inhalt von Textsendungen betreffen oder vom Veranstalter gespeichert werden, im übrigen gegen den Betreiber. Der Teilnehmer hat ferner einen Anspruch auf Löschung der Abrechnungs- oder Verbindungsdaten, soweit der Betreiber zur Löschung gemäß Absatz 1 in Verbindung mit § 82 Abs. 5 verpflichtet ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.