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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 53


§ 53 Werbung und Sponsoring bei Ton- und Bewegtbilddiensten auf Abruf oder Zugriff.

(1) Für Werbung und Sponsoring in Ton- und Bewegtbilddiensten auf Abruf oder Zugriff gelten §§ 33 bis 36 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Werbung 20 v. H. der einzelnen Ton- und Bewegtbildsendung nicht überschreiten darf.

(2) Enthält eine Ton- und Bewegtbildsendung auf Abruf oder Zugriff ausschließlich Werbung, so ist dies in der Inhaltsübersicht und in der Sendung selbst deutlich zu kennzeichnen. Im übrigen gilt § 33 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.


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