§ 58 Verantwortlicher Redakteur.
(1) Jeder Veranstalter muß mindestens einen für den Inhalt der Sendung verantwortlichen Redakteur bestellen. Werden mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, ist festzulegen, für welchen Teil des Programms oder für welche Sendungen jeder einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat.
(2) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht bestellt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
3. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
4. nicht geschäftsfähig ist,
5. nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.
Von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 kann die Landesanstalt in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.
(3) Die Verantwortung anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrags, bleibt unberührt.