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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 28


§ 28 Zeitdauer und NIchtübertragbarkeit der Zulassung.

(1) Die Zulassung wird für acht Jahre ausgesprochen, auf Antrag ausnahmsweise auch für eine kürzere Zeitdauer, mindestens aber für ein Jahr. Wenn im Zeitpunkt der Zulassung hinreichende Übertragungskapazitäten für die Verbreitung des Programms nicht zur Verfügung stehen, beginnt der Lauf der Frist mit der Bereitstellung der Übertragungskapazitäten; die Landesanstalt stellt den Zeitpunkt der Bereitstellung gegenüber dem Veranstalter fest. Die Landesanstalt kann die Zeitdauer einer Zulassung um höchstens zwei Jahre verlängern, um zu vermeiden, daß eine Übertragungskapazität nach dem Ablauf der Zeitdauer der bisherigen Zulassung bis zu einer neuen Zulassung nicht genutzt wird.

(2) Im Fall einer Teilzulassung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt der Lauf der Frist mit der Zulassung auch für den weiteren Teil des Verbreitungsgebiets, spätestens aber zwei Jahre nach der Teilzulassung. Mit dem Ablauf der Frist für die Teilzulassung endet auch die Zulassung für den weiteren Teil des Verbreitungsgebiets.

(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Dies gilt nicht für Übertragungen, die durch Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vorgenommen werden.

(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden und dies nach den gesamten Umständen, insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Programmkonzepts oder einer Änderung des Programmnahmens, einem Wechsel des Veranstalters gleichkommt.

(5) Ist die Zulassung einer juristischen Person oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigung erteilt worden, so ist jede nachträgliche Änderung der Zusammensetzung der Gesellschafter oder Mitglieder unverzüglich der Landesanstalt anzuzeigen. Bei Veranstaltern mit einer größeren Zahl von Gesellschaftern oder Mitgliedern kann die Landesanstalt bewilligen, daß Änderungen nur ab einem bestimmten Kapital- oder Stimmrechtsanteil oder daß nur Änderungen in der Zusammensetzung der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter anzuzeigen sind.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.