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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 38


§ 38 Aufsichtsmaßnahmen.

(1) Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Landesanstalt von den Veranstaltern Auskunft und die Vorlage von Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnungen bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Die Landesanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen die rechtlichen Bindungen verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen, und fordert die Veranstalter auf, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so beanstandet die Landesanstalt dies und weist zugleich auf die Folgen eines weiteren Verstoßes (§ 30 Abs. 1 Nr. 2) hin.


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