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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 46


§ 46 Werbung.

(1) Wirtschaftswerbung muß in der Inhaltsübersicht und in der Textsendung durch den Buchstaben "W" gekennzeichnet werden.

(2) Enthält eine Textsendung teilweise Wirtschaftswerbung, ist diese von den übrigen Informationen deutlich zu trennen.


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