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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 26


§ 26 Sachliche Zulassungsvoraussetzungen.

(1) Für die Zulassung muß unter Vorlage eines Programmschemas, das auch über Art und Umfang der vorgesehenen Übernahme von Programmteilen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, privater Rundfunkveranstalter und Dritter sowie über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge einschließlich derjenigen zum Geschehen in dem Verbreitungsgebiet Aufschluß gibt, und unter Vorlage eines Finanzplans glaubhaft gemacht werden, daß

1. finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms der beantragten Programmart, Programmkategorie und Sendezeit erfüllt sind,

2. das Programm, sofern es sich nicht nur um ein Spartenprogramm handelt,

a) den in § 16 bestimmten Anteil redaktionell selbst gestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten wird, die sich auf das Verbreitungsgebiet beziehen, soweit dies nach der Art des Programms erwartet werden kann, und

b) zu einem angemessenen Anteil im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hergestellt wird; § 15 Abs. 2 und § 16 Abs 1 und 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films in der Fassung vom 18. November 1986 (BGBl. I S.2046) gelten entsprechend.

(2) Jede spätere wesentliche auf Dauer angelegte Veränderung des Programmschemas ist der Landesanstalt unverzüglich anzuzeigen.


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