<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 47


§ 47 Untersagung.

(1) Die Landesanstalt trifft im Rahmen der Absätze 2 und 3 die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Einhaltung der rechtlichen Bindungen sicherzustellen, die dem Veranstalter eines Textdienstes nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen. Wird durch eine Textsendung in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten der Rechtsweg hiergegen eröffnet, sollen Maßnahmen der Landesanstalt nur getroffen werden, soweit dies aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.

(2) Stellt die Landesanstalt einen Verstoß gegen die rechtlichen Bindungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 fest, weist sie den Veranstalter eines Textdienstes durch schriftliche Mitteilung darauf hin und fordert ihn auf, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, beanstandet die Landesanstalt dies und weist zugleich auf die Folgen weiterer Verstöße hin.

(3) Verstößt ein Veranstalter eines Textdienstes nach wiederholter Beanstandung erneut in schwerwiegender Weise gegen die rechtlichen Bindungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, so hat die Landesanstalt ihm die weitere Veranstaltung zu untersagen, soweit der Zweck einer Untersagung nicht durch weniger beeinträchtigende Maßnahmen erreichbar ist. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten oder Teile von Textsendungen oder zeitlich zu beschränken.

(4) Soweit eine Untersagung ausgesprochen ist, sind Textsendungen des Veranstalters im Speicher zu sperren; § 61 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.