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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 89


§ 89 Strafrechtliche Verantwortung.

(1) Ist durch eine Sendung eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, begangen worden und hat der verantwortliche Redakteur oder, wenn ein verantwortlicher Redakteur nicht bestellt ist, der Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Sendungen von strafbarem Inhalt freizuhalten, wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen dieser Tat schon als Täter oder Teilnehmer nach den allgemeinen Strafgesetzen strafbar ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird ferner bestraft, wer

1. als Antragsteller auf Zulassung eines Rundfunkprogramms oder eines Ton- und Bewegtbilddienstes auf Zugriff über seine Eigentumsverhältnisse oder Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen im Medienbereich (§ 25 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 52 Abs.2) gegenüber der Landesanstalt wissentlich falsche Angaben macht;

2. als Veranstalter eine Person entgegen § 58 Abs. 2 zum verantwortlichen Redakteur bestellt.


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