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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 35


§ 35 Dauer der Werbung.

(1) Die Dauer der Werbung darf insgesamt 20 vom Hundert, die der Spotwerbung 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(2) Innerhalb eines Einstundenzeitraums darf die Dauer der Spotwerbung 20 vom Hundert nicht überschreiten.

(3) Werbeformen, wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, dürfen eine Stunde am Tag nicht überschreiten. Rundfunkveranstalter dürfen nicht als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren und Dienstleistungen tätig sein.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.