<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 59


§ 59 Auskunftspflicht.

(1) Am Ende des täglichen Hörfunkprogramms sind der Name oder die Firma des Veranstalters und die Namen der für die jeweiligen Programmteile verantwortlichen Redakteure anzugeben. Während des Hörfunkprogramms ist in der Regel in zeitlichen Abständen von höchstens zwei Stunden der Programmname mit dem Ort, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, oder mit einer Bezeichnung des Verbreitungsgebiets anzugeben. Die Angaben nach Satz 2 müssen eine Unterscheidung von anderen Programmen ermöglichen.

(2) Jede Fernsehsendung und jede Sendung auf Abruf oder Zugriff muß den Namen oder die Firma des Veranstalters erkennen lassen. Am Ende jeder Fernsehsendung und jeder Ton- und Bewegtbildsendung auf Abruf oder Zugriff ist der Name des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Jeder Veranstalter von Textsendungen hat für die Dauer des Angebots der Sendung seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift sowie den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs zum jederzeitigen unentgeltlichen Abruf oder Zugriff anzubieten; § 60 gilt entsprechend.

(3) Auf Verlangen sind von der Landesanstalt der Name oder die Firma und die Anschrift des Veranstalters mitzuteilen, wenn die Veranstaltung eine Zulassung durch die Landesanstalt voraussetzt. Über den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs muß der Veranstalter auf Verlangen Auskunft erteilen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.