§ 52 Ton- und Bewegtbilddienste auf Zugriff.
(1) Der Veranstalter eines Ton- und Bewegtbilddienstes auf Zugriff bedarf der Zulassung. Die Zulassung wird erteilt, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Von den Vorschriften über privaten Rundfunk gelten entsprechend die Bestimmungen über die Arten der Zulassung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5), über die Vielfaltsicherung durch Auswahl bei beschränkter Übertragungskapazität (§ 21), über die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 25), über die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 26), das Zulassungsverfahren (§ 27), die Zeitdauer und Nichtübertragbarkeit der Zulassung (§ 28), die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung (§§ 29, 30), die Rechtsaufsicht (§ 37) und die Aufsichtsmaßnahmen (§ 38).