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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 25


§ 25 Persönliche Zulassungsvoraussetzungen.

(1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller

1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,

2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,

3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,

4. als Partei oder Vereinigung nicht verboten ist,

5. seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann.

6. die Gewähr dafür bietet, daß er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.

Die Voraussetzungen nach Nummer 1 bis 3 müssen bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.

(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an

1. Gebietskörperschaften, deren allgemeinem Weisungsrecht unterliegende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Personen, die für sie kraft eines Amts- oder Dienstverhältnisses in leitender Stellung tätig sind,

2. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen Gebietskörperschaften beteiligt sind, sowie Personen, die für diese Unternehmen oder Vereinigungen kraft eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses in leitender Stellung tätig oder Mitglied eines ihrer Organe sind,

3. Mitglieder gesetzgebender Körperschaften sowie Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung,

4. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stehen oder Mitglied eines ihrer Organe sind,

5. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten beteiligt sind oder auf deren Willensbildung sie auf andere rechtliche Weise wesentlich Einfluß nehmen können.

Satz 1 gilt auch, wenn bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen einer der Ausschlußgründe nach Nummer 1 bis 4 von einem der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter des Antragstellers erfüllt wird.

(3) Der Antragsteller hat seine Eigentumsverhältnisse sowie alle Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich offenzulegen, die für Absatz 2 und für § 22 von Bedeutung sein können. Spätere Veränderungen sind jederzeit unverzüglich anzuzeigen.

(4) Auf Verlagen der Landesanstalt hat der Antragsteller durch das Anmeldeverfahren beim Bundeskartellamt nachzuweisen, daß Vorschriften der Zusammenschlußkontrolle dem Vorhaben nicht entgegenstehen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.