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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 43


§ 43 Sendungen gegen Einzelentgelt.

(1) Sendungen, für die ein Einzelentgelt erhoben wird, müssen so gestaltet sein, daß vor oder beim Abruf oder Zugriff die Entgeltlichkeit und die Höhe des Entgelts erkennbar sind.

(2) In der Inhaltsübersicht ist auf die Entgeltlichkeit hinzuweisen.


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