<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 36


§ 36 Sponsoring.

(1) Sponsoring ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.

(2) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muß zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden. Neben und anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem eingeblendet werden.

(3) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinfluß werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.

(4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen. Die Sendungen dürfen nicht zum Zwecke der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen des Sponsors unterbrochen werden.

(5) Wer nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder verkauft oder wer Dienstleistungen erbringt, für die Werbung nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, darf Sendungen nicht sponsern.

(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.