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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 91


§ 91 Verjährung.

(1) Bei Straftaten, die

1. durch die Verbreitung von Sendungen strafbaren Inhalts begangen werden oder

2. den Tatbestand des § 89 Abs. 1 oder Abs.2 Nr.2 verwirklichen,

tritt die Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs.1 des Strafgesetzbuches) entsprechend den Vorschriften des § 24 Abs. 1 des Landespressegesetzes vom 14. Januar 1964 (GBl. S.11) ein.

(2) Die Verfolgung der in § 90 Abs.1 Nr.3 bis 5,7 bis 9, 11 und 15 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten, der in § 90 Abs.1 Nr.10 und Abs.2 genannten Ordnungswidrigkeiten in sechs Monaten.

(3) Soweit der Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift durch eine Sendung verwirklicht wird, beginnt die Verjährung mit der Verbreitung der Sendung. Bei Sendungen auf Abruf oder Zugriff beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem die Sendung erstmals zum Abruf oder Zugriff angeboten worden ist.


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