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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 60


§ 60 Aufzeichnungs- und Speicherungspflicht.

(1) Jede Rundfunksendung, Textsendung auf Zugriff sowie Ton- und Bewegtbildsendung auf Zugriff ist vom Veranstalter in Ton und Bild aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet worden sind, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren. Nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Tag der Verbreitung der Rundfunksendung oder seit dem Tag, an dem die Textsendung oder die Ton- und Bewegtbildsendung letztmals zum Zugriff angeboten worden ist, kann die Aufzeichnung gelöscht und braucht der Film nicht mehr aufbewahrt zu werden, soweit dem Veranstalter zuvor von einem Betroffenen oder der Landesanstalt keine Beanstandung mitgeteilt worden ist.

(2) Textsendungen und Ton- und Bewegtbildsendungen auf Abruf dürfen nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Tag, an dem die Sendung letztmals zum Abruf angeboten worden ist, vom Speicher gelöscht werden, soweit zuvor keine Beanstandung mitgeteilt worden ist. Ist der Veranstalter der Sendung nicht zugleich Träger des Speichers, hat dieser auf Kosten des Veranstalters die Sendung zu speichern. Die Speicherung gemäß Satz 1 kann durch die Herstellung und Aufbewahrung einer Aufzeichnung ersetzt werden.

(3) Ist die Sendung beanstandet worden, darf die Aufzeichnung oder die gespeicherte Sendung erst gelöscht werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Dies gilt entsprechend für die Aufbewahrung von Filmen nach Absatz 1 Satz 2.

(4) Wer glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter oder Träger des Speichers verlangen, daß ihm Einsicht in die aufgezeichnete oder gespeicherte Sendung oder in den Film ermöglicht wird. Auf seine Kosten ist ihm eine Abschrift oder eine Kopie zur Verfügung zu stellen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.