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Landesmediengesetz Baden-Württemberg


Landesmediengesetz Baden-Württemberg
(LMedienG)

in der Fassung vom 17.März 1992

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Erster Abschnitt. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
   §§ 1 ... 2

Zweiter Abschnitt. Sicherung von Übertragungskapazitäten für Rundfunk und rundfunkähnliche Kommunikation
   §§ 3 ... 8

Dritter Abschnitt. Sicherung der Empfangsfreiheit
   §§ 9 ... 13

Vierter Abschnitt. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
   § 14

Fünfter Abschnitt. Privater Rundfunk

Sechster Abschnitt. Rundfunkähnliche Kommunikationsdienste
Siebter Abschnitt. Programmgrundsätze
   §§ 54 ... 56

Achter Abschnitt. Informationsrechte und Verfahrenspflichten der Veranstalter
   §§ 57 ... 62

Neunter Abschnitt. Landesanstalt für Kommunikation
   §§ 63 ... 79

Zehnter Abschnitt. Datenschutz
   §§ 80 ... 88

Elfter Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften, verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit
   §§ 89 ... 92

Zwölfter Abschnitt. Übergangs- und Schlußbestimmungen
   §§ 93 ... 94


Übergangsvorschriften (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesmediengesetzes vom 12.12.1991)

§ 1. Vorstand und Geschäftsführer

Die Amtszeit des bisherigen Vorstandes bleibt unberührt. Der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen ihre Aufgaben nach den bisher geltenden Vorschriften bis zum Amtsantritt des Vorsitzenden des nach § 64 Abs.1 Satz 1 gebildeten Vorstandes wahr. Das Dienstverhältnis des Geschäftsführers besteht so lange fort.


§ 2. Medienbeirat

Der nach den bisherigen Vorschriften gebildete Medienbeirat ist für den Rest seiner Amtszeit der Medienrat im Sinne von § 63 Abs.2 Nr.2. Die Landesrektorenkonferenzen der Universitäten, der Kunsthochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen sowie der Landtag sind berechtigt, ihre Vertreter im Medienrat nachträglich zu benennen.


§ 3. Zulassungen auf Grund bisheriger Ausschreibungen

(1) Die privaten Hörfunkveranstaltern erteilten Zulassungen, die vor dem 30. September 1994 enden, verlängern sich bis zum 30. September 1994. Im übrigen findet auf Zulassungen auf Grund bisheriger Ausschreibungen § 26 Abs.1 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(2) §§ 16, 22 Abs.2 Satz 2 und Abs.3, § 24 Abs.2 Satz 2 und 3, § 28 Abs.4, § 30 Abs.4, § 33 Abs.4 und § 62 Abs.2 finden keine Anwendung auf Veranstalter, die auf Grund einer bisherigen Ausschreibung zugelassen sind oder noch zugelassen werden. Auf Zulassungen, die auf Grund einer bisherigen Ausschreibung noch erteilt werden, findet § 21 Abs. 5 in der Fassung dieses Gesetzes und im übrigen § 21 Abs.1 bis 3 in der bisher geltenden Fassung Anwendung.

(3) Soweit Veranstalter auf Grund der bisherigen Zulassung verpflichtet sind, Mitbewerbern Sendezeiten zur Verfügung zu stellen, ist dies bei Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 2 § 4 Abs.2 zu berücksichtigen.


§ 4. Zuteilung weiterer Übertragungskapazitäten und Zusammenarbeit von Veranstaltern

(1) Einem Veranstalter können weitere Übertragungskapazitäten zur Verbesserung der Versorgung seines bisherigen Verbreitungsgebiets und zur Erhöhung der technischen Reichweite des Programms ohne Ausschreibung zugeteilt werden, soweit dies den Planungen nach § 20 Abs.2 für das künftige Verbreitungsgebiet nicht widerspricht. Bei einem Antrag mehrerer Veranstalter soll derjenige vorrangig berücksichtigt werden, dessen Zulassung sich zu ihrem größeren Teil auf das künftige Verbreitungsgebiet bezieht.

(2) Schließen sich mehrere zugelassene Veranstalter zu einem neuen Veranstalter zusammen und entsprechen die von ihnen bisher versorgten Verbreitungsgebiete insgesamt im wesentlichen den Planungen nach § 20 Abs.2 für das künftige Verbreitungsgebiet, kann dem neuen Veranstalter ohne Ausschreibung eine Zulassung für die bisherigen Verbreitungsgebiete erteilt werden. Die Zulassung ist für die restliche Dauer derjenigen bisherigen Zulassung zu erteilen, die am längsten weitergelten würde, mindestens aber bis zum 30. September 1994. Die bisherigen Zulassungen erlöschen.

(3) Vereinbaren bei Aufrechterhaltung der jeweiligen Zulassungen mehrere Veranstalter für ihre bisherigen Verbreitungsgebiete ein gemeinsamen Programm und entsprechen die Verbreitungsgebiete insgesamt im wesentlichen den Planungen nach § 20 Abs.2 für das künftige Verbreitungsgebiet, findet § 22 auf diese Zusammenarbeit keine Anwendung. Die Einzelzulassungen können über den 30. September 1994 hinaus bis zum Ablauf der am längsten fortdauernden Zulassung verlängert werden.


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