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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 33


§ 33 Werbeinhalte, Kennzeichnung.

(1) Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen förderung, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.

(2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionelle nicht beeinflussen.

(3) Werbung muß als solche klar erkennbar sein. Sie muß im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

(4) Werbung darf nur im gesamten Verbreitungsgebiet eines regionalen Hörfunkprogramms verbreitet werden. Abweichend von Satz 1 ist Werbung in einem durch Auseinanderschalten entstehenden Teilverbreitungsgebiet zulässig, soweit

1. sie täglich zwölf Minuten nicht übersteigt,

2. in diesem Gebiet kein zugelassener Veranstalter ein lokales Hörfunkprogramm verbreitet, dessen Verbreitungsgebiet zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebietes liegt, oder

3. alle Veranstalter im Sinne von Nummer 2 schriftlich ihr Einverständnis gegenüber der Landesanstalt erklärt haben.

(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Werbeformen im Sinne von § 35 Abs. 3 entsprechend.

(6) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.

(7) In der Fernsehwerbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. § 62 bleibt unberührt.

(9) Sollen Programme, die durch Abonnements oder Einzelentgelte finanziert werden, ein zusätzliches Finanzaufkommen aus Werbung erhalten, so ist dies in den Abonnement- oder Einzelentgeltbedingungen ausdrücklich anzukündigen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.