<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 30


§ 30 Widerruf der Zulassung.

(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 entfällt oder ein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 eintritt,

2. der Veranstalter trotz einer Beanstandung durch die Landesanstalt nach § 38 Abs. 2 Satz erneut in schwerwiegender Weise gegen rechtliche Bindungen verstoßen hat, die ihm nach diesem Gesetz den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen,

3. der Veranstalter eine Vereinbarung über die Übernahme von Programmteilen abgeschlossen hat, die gegen § 17 Abs. 1 verstößt und dieser Mangel nicht innerhalb von drei Monaten behoben wird.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

1. eine Voraussetzung für eine vorrangige Berücksichtigung des Veranstalters bei der Auswahl nach § 21 Abs. 2,3 oder 4 weggefallen ist und innerhalb von sechs Monaten nicht wieder erfüllt wird,

2. ein Programm mehr als zwei Monate nicht verbreitet wird,

3. gegen § 82 verstoßen wurde oder die nach § 81 erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden,

4. eine Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 für eine vorrangige Zulassung oder für eine vorrangige Berücksichtigung des Veranstalters bei der Aufteilung der Sendezeit nach § 27 Abs. 2 Satz 2 weggefallen ist und innerhalb von sechs Monaten nicht wieder erfüllt wird.

(3) Sind in einem Verbreitungsgebiet entgegen § 22 Abs. 1 oder 2 mehrere Programme eines Veranstalters empfangbar und wird keine Ausnahme nach § 22 Abs. 4 Satz 2 bewilligt, ist die Zulassung zu widerrufen. Sind die Widerrufsvoraussetzungen auch in einem anderen Verbreitungsgebiet erfüllt, ist in der Regel die Zulassung für das Verbreitungsgebiet zu widerrufen, in dem die Widerrufsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sind.

(4) Übernimmt ein Veranstalter nachträglich unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz von einem anderen Veranstalter oder einem Dritten Programmteile und liegt kein Fall des § 22 Abs. 3 Satz 2 vor, ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Veranstalter

a) als Inhaber einer Zulassung nach § 24 den Anforderungen nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder

b) als Inhaber einer Zulassung nach § 23 den Anforderungen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2

nicht innerhalb von drei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung der Landesanstalt nachkommt. Ist der Veranstalter Inhaber einer Zulassung nach § 23, gilt dessen Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(5) Wird die Zulassung nach den Vorschriften dieses Gesetzes widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht gemäß § 49 Abs. 6 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.