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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 81


§ 81 Technische und organisatorische Maßnahmen im Bereich des privaten Rundfunks.

Wer im Rahmen dieses Gesetzes zum Zwecke privaten Rundfunks technische Einrichtungen für andere bereitstellt oder privaten Rundfunk veranstaltet, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Insbesondere sind Kabelnetze und andere Kommunikationseinrichtungen nach dem Stand der Technik und Organisation so auszugestalten und zu betreiben, daß personenbezogene Daten nicht verfälscht, gestört und nicht über den in § 82 genannten Umfang hinaus oder durch eine andere als die dort genannte Stelle erhoben, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet werden können.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.