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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 31


§ 31 Vereinfachtes Zulassungsverfahren.

(1) Ein vereinfachtes Zulassungsverfahren gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von

1. Sendungen, die gleichzeitig oder zeitversetzt in einer Mehrzahl von Einrichtungen nach § 1 Abs. 4, die für gleiche Zwecke genutzt werden, verbreitet werden sollen, wenn die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen, und

2. Sendungen im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang mit dieser.

§§ 16, 20 Abs. 2, §§ 21 bis 24, 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 4, §§ 26, 27, 28 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung. Abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 2 ist die Zulassung nach Satz 1 Nr. 2 zu widerrufen, wenn die Landesanstalt einen schwerwiegenden Verstoß gegen rechtliche Bindungen festgestellt hat und der Veranstalter einer Aufforderung der Landesanstalt zuwiderhandelt, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen.

(2) Soweit Sendungen über drahtlose Frequenzen verbreitet werden sollen, setzt die Zulassung voraus, daß die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines Rundfunkprogramms benötigt werden, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt.

(3) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 für längstens drei Jahre und der Nummer 2 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung ausgesprochen.

(4) In Sendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist Werbung nicht zulässig.


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