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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 23


§ 23 Meinungsvielfalt durch eine Minderzahl konkurrierender Programme.

(1) Wer ein deutschsprachiges Vollprogramm oder ein meinungsbildendes deutschsprachiges Spartenprogramm, insbesondere ein Programm mit aktuellen Informationen veranstalten will, wird zugelassen, wenn in dem Verbreitungsgebiet mindestens drei weitere gleichartige private Rundfunkprogramme außer den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangbar sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Landesanstalt feststellt, daß eine Ausgewogenheit der Programme in ihrer Gesamtheit nicht gegeben ist.

(2) Ergibt sich nachträglich, daß die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr gegeben sind, oder stellt die Landesanstalt nachträglich fest, daß eine Ausgewogenheit der Programme in ihrer Gesamtheit nicht mehr vorliegt, werden die Zulassungen widerrufen, wenn nicht in angemessener Frist die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 24 geschaffen sind. Die Feststellung, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 24 vorliegen, bedarf der Zustimmung des Medienrates; sie gilt als Zulassung nach § 24.


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