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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 27


§ 27 Zulassungsverfahren.

(1) Stehen für ein Verbreitungsgebiet die Übertragungskapazitäten für die Zulassung privater Rundfunkveranstalter zur Verfügung oder werden sie voraussichtlich innerhalb der nächsten zwölf Monate zur Verfügung stehen, so macht die Landesanstalt dies bekannt und fordert dazu auf, Anträge auf Zulassung innerhalb einer von der Landesanstalt festzusetzenden angemessenen Frist einzureichen (Ausschreibung), die drei Monate nicht unterschreiten soll. Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil der vorgesehenen Übertragungskapazitäten erfüllt, kann die Landesanstalt eine Ausschreibung für das gesamte Verbreitungsgebiet durchführen und für den entsprechenden Teil des Verbreitungsgebietes eine Zulassung aussprechen (Teilzulassung); über die Zulassung auch für den weiteren Teil des Verbreitungsgebietes ist auf Antrag des Veranstalters ohne Ausschreibung zu entscheiden.

(2) Die Landesanstalt kann einzelne Übertragungskapazitäten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 auch vorrangig für Antragsteller ausschreiben, die mit der Programmveranstaltung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken und rechtlich die Gewähr dafür bieten, daß sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluß auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Sendezeiten für selbst gestaltete Programmbeiträge gewähren. Bei mehreren Antragstellern kann die Landesanstalt entweder gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 eine Auswahl vornehmen oder die Sendezeit unter ihnen aufteilen. Sie berücksichtigt hierbei die Grundsätze des § 15, bei einer Aufteilung der Sendezeit insbesondere auch das Ausmaß des redaktionell selbst gestalteten Beitrags des beabsichtigten Programms zur Meinungsvielfalt und kulturellen Vielfalt im Verbreitungsgebiet. Vor Erteilung einer Zulassung soll vom Vorstand der Landesanstalt eine repräsentative Anhörung der ausländischen Einwohner im Verbreitungsgebiet durchgeführt werden.

(3) Die Landesanstalt kann einem Antragsteller eine Frist zur Ergänzung der Angaben über klärungsbedürftige Punkte und zur Vorlage von Unterlagen setzen. Sie kann ergänzende Angaben und Unterlagen, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1. ihre Berücksichtigung die Einleitung oder sachgerechte Durchführung des Einigungsverfahrens nach § 21 Abs. 1 verzögern würde,

2. der Antragsteller die Verspätung nicht genügend entschuldigt und

3. der Antragsteller über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist.

Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlagen der Landesanstalt glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Antragsteller zu ermitteln.


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