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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 22


§ 22 Ausschluß vielfaltgefährdender mehrfacher Programmveranstaltung.

(1) Ein privater Rundfunkveranstalter kann mit einem Vollprogramm oder Spartenprogramm im Hörfunk oder Fernsehen nicht für ein Verbreitungsgebiet zugelassen werden, in dem bereits ein von ihm veranstaltetes entsprechendes Programm

1. auf Grund landesrechtlicher Zulassung verbreitet,

2. herangeführt und gemäß §§ 11 oder 12 weiterverbreitet wird oder

3. ortsüblich empfangbar ist.

(2) Als Rundfunkveranstalter in diesem Sinne wird auch angesehen, wer zwar nicht Inhaber der Zulassung ist, zum Inhaber der Zulassung aber im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 Aktiengesetz steht, auf seine Programmgestaltung in anderer Weise wesentlichen Einfluß ausüben kann oder unter einem entsprechenden Einfluß des Inhabers der Zulassung steht (mittelbarer Rundfunkveranstalter); der Einfluß gilt nicht als wesentlich, wenn er sich auf ein Zehntel des Stimmgewichts oder des Programms beschränkt. Auf die Zulieferung von Rahmenprogrammen und Programmteilen für Hörfunkprogramme findet Satz 1 keine Anwendung.

(3) Ein Hörfunkveranstalter, der ein Rahmenprogramm oder sonstige Programmteile von einem anderen Veranstalter oder von einem Dritten in einem Umfang von mehr als sieben Stunden täglich im Wochendurchschnitt übernehmen will, kann für ein Verbreitungsgebiet, in dem ein entsprechendes Programm des anderen Veranstalters oder mit von dem Dritten übernommenen Programmteilen in dem bezeichneten Umfang empfangbar ist, nur zugelassen werden, wenn der Veranstalter

1. eine Zulassung nach § 24 beantragt und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und

2. das Hörfunkprogramm in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr in einem Umfang von mindestens sieben Stunden redaktionell selbst gestalten wird.

Satz 1 gilt nicht, wenn sich die Übernahme der Programmteile von dem anderen Veranstalter oder von dem Dritten auf die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschränkt. Die Landesanstalt setzt auf Antrag in Einzelfällen für Veranstalter von lokalen Hörfunkprogrammen den Umfang des selbst zu gestaltenden Programmteils nach Satz 1 Nr. 2 herab, wenn und soweit der Veranstalter nachweist, daß ein solcher Umfang nach den im Verbreitungsgebiet zu erwartenden Werbeeinnahmen auf Dauer nicht finanziert werden kann; der herabgesetzte Umfang darf den in § 16 Satz 2 bestimmten Anteil nicht unterschreiten.

(4) Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung, wenn das entsprechende Programm lediglich von einem Drittel der Einwohner des Verbreitungsgebiets empfangen werden kann. Von der Vorschrift des Absatzes 1 ist eine Ausnahme zu bewilligen, wenn gemäß § 24 gewährleistet wird, daß der Veranstalter nicht einen vorherrschenden oder sonst in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluß auf die Bildung der öffentlichen Meinung durch Rundfunk im Verbreitungsgebiet erhält. Eine Ausnahmebewilligung bedarf der Zustimmung des Medienrates.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.