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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 17


§ 17 Programmliche Zusammenarbeit.

(1) Private Rundfunkveranstalter können im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Rundfunkveranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen über die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters gemäß Absatz 2 und die Eigenständigkeit des Programm (§ 16) nicht beeinträchtigt werden. Der Veranstalter muß nach dem Inhalt der Vereinbarung berechtigt sein, jederzeit auf die Verbreitung von gelieferten Sendungen oder Beiträgen zu verzichten und diese durch andere zu ersetzen; dies gilt für Werbung nur, soweit diese gegen §§ 33 bis 35 oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt.

(2) Der Veranstalter trägt auch für die übernommenen Programmteile die inhaltliche Verantwortung dafür, daß diese die rechtlichen Bindungen einhalten und daß im Fall der Zulassung des Veranstalters nach § 24 das Programm unter Einbeziehung der übernommenen Programmteile insgesamt ein ausgewogenes Meinungsbild vermittelt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.