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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 21


§ 21 Vielfaltsicherung bei beschränkter Übertragungskapazität.

(1) Stehen nach dem Nutzungsplan nicht genügend Frequenzen oder Kabelkanäle zur Verfügung, um allen Zulassunganträgen stattgeben zu können, so wirkt die Landesanstalt auf eine Einigung der Antragsteller, die die persönlichen und sachlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 25 und 26 erfüllen, über eine gemeinsame Programmveranstaltung oder eine Aufteilung der Sendezeiten hin, die den Grundsätzen des § 15 Rechnung trägt. Kommt eine solche Einigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zustande, nimmt die Landesanstalt unter den Antragstellern eine Auswahl vor, die der Zustimmung des Medienrates bedarf.

(2) Bei der Auswahl unter Antragstellern für ein Hörfunkprogramm hat derjenige den Vorrang, der bereit ist, ein Hörfunkprogramm für das gesamte in der Ausschreibung bezeichnete Verbreitungsgebiet zu veranstalten und zu verbreiten. Dies gilt auch, wenn im Zeitpunkt der Auswahl nur ein Teil der für das Verbreitungsgebiet vorgesehenen Übertragungskapzaitäten zur Verfügung steht.

(3) Sind Antragsteller für ein Hörfunkprogramm nach Absatz 2 gleichrangig, hat derjenige den Vorrang, der die größere Meinungsvielfalt im Sinne des § 15 in seinem Programm und die größeren Anteile an redaktionell selbst gestalteten Beiträgen über die Ereignisse des politischen, sozialen und kulturellen Lebens im Verbreitungsgebiet erwarten läßt. Bei dieser Bewertung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang ein Antragsteller auf Grund der Veranstaltung eines Hörfunkprogramms in diesem oder einem entsprechenden Verbreitungsgebiet über Erfahrungen in der Berichterstattung über Ereignisse des politischen, sozialen und kulturellen Lebens verfügt. Sind Antragsteller nach den Sätzen 1 und 2 gleichrangig, so ist derjenige bei der Auswahl nicht zu berücksichtigen, der bereits in einem anderen Verbreitungsgebiet im Land als Veranstalter zugelassen oder Inhaber von mehr als zehn vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteil eines zugelassenen Veranstalters ist.

(4) Bei der Auswahl unter Antragstellern für ein Fernsehprogramm hat derjenige den Vorrang, der

1. die größere Meinungsvielfalt im Sinne des § 15 in seinem Programm erwarten läßt und

2. Sendungen, die sich nach ihrem Inhalt auf das Land und bei nur regionaler Verbreitung auch auf Teilgebiete des Landes beziehen (Fensterprogramm), selbst veranstalten wird oder sich mit einem Antragsteller für ein Fensterprogramm über eine Aufteilung der Sendezeit gemäß Absatz 1 oder über entsprechende selbst gestaltete Programmbeiträge geeinigt hat.

Die Landesanstalt kann die Sendezeit zwischen einem Antragsteller für ein Fernsehprogramm, das auch für Gebiete außerhalb des Landes bestimmt ist, und einem Antragsteller für ein Fensterprogramm aufteilen, soweit dies zur Gewährleistung eines Fensterprogramms erforderlich ist und für beide Antragsteller eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung zuläßt. Für die Auswahl unter mehreren Antragstellern für ein Fensterprogramm gilt Satz 1 Nr. 1.

(5) Zulassungen sind auf Antrag für erweiterte oder andere Sendezeiten auszusprechen, sobald und soweit der Grund für die Begrenzung weggefallen ist oder sich die Veranstalter auf eine Änderung der Sendezeiten geeinigt haben. Schließen sich Veranstalter, zwischen denen die Sendezeit aufgeteilt ist, zu einem neuen Veranstalter zusammen, kann diesem ohne Ausschreibung eine Zulassung für die restliche Dauer derjenigen bisherigen Zulassung erteilt werden, die am längsten weitergelten würde; die bisherigen Zulassungen erlöschen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.