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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 24


§ 24 Sicherung der Meinungsvielfalt bei Veranstaltern ohne hinreichende Konkurrenz.

(1) Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 23 Abs.1 nicht gegeben oder wird trotz des Vorliegens dieser Voraussetzungen eine Zulassung nach § 24 beantragt, so wird die Zulassung erteilt, wenn sichergestellt ist, daß nicht in Widerspruch zu § 15 einzelne gesellschaftliche Kräfte vorherrschenden oder sonst in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluß auf die Bildung der öffentlichen Meinung durch Rundfunk im Verbreitungsgebiet erhalten. Die Zulassung bedarf der Zustimmung des Medienrates.

(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung nach Absatz 1 sind im Regelfall gegeben, wenn der Veranstalter

1. von Vertretern der im Verbreitungsgebiet wesentlichen Meinungsrichtungen getragen wird oder

2. sowohl nach seiner Organistaion, insbesondere durch Bildung eines Programmbeirates aus Vertretern der im Verbreitungsgebiet wesentlichen Meinungsrichtungen, als auch nach seinem Programmschema und seinen Programmgrundsätzen rechtlich die Gewähr dafür bietet, daß seine Sendungen insgesamt ein ausgewogenes Meinungsbild vermitteln.

Die Vertreter in einem Programmbeirat nach Satz 1 Nr. 2 müssen von den entsprechenden gesellschaftlichen Kräften benannt sein. In einen Programmbeirat müssen jedenfalls die römisch-katholische Kirche, die evangelische Landeskirche, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Elternbeiräte, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Umweltverbände, Jugendorganisationen, Sportorganisationen und kulturelle Organisationen in dem Verbreitungsgebiet je einen Vertreter entsenden können.

(3) Der Programmbeirat nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 soll in der Regel mindestens einmal in jedem Vierteljahr zusammentreten. Er hat die Aufgabe, insbesondere durch Beratung des Veranstalters und Beobachtung des Programms darauf hinzuwirken, daß die Sendungen insgesamt ein ausgewogenes Meinungsbild im Sinne des § 15 vermitteln; im Fall eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Meinungsvielfalt hat der Programmbeirat den Veranstalter aufzufordern, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er von dem Veranstalter die erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Einsicht in Aufzeichnungen des Programms, verlangen.

(4) Ist Veranstalter ein Zeitungsverleger, der bei den im Verbreitungsgebiet des Rundfunkprogramms verkauften Tageszeitungen einen Marktanteil von mehr als 50 vom Hundert hat, kann die Zulassung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 erteilt werden. Dasselbe gilt, wenn Veranstalter eine Anbietergemeinschaft ist, an der ein Zeitungsverleger nach Satz 1 zu mehr als 50 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligt ist.

(5) In regelmäßigen Abständen und aus besonderem Anlaß wird überprüft, ob den Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 entsprochen ist. Ist dies nicht der Fall und wird der Mangel nach Aufforderungen durch die Landesanstalt nicht innerhalb von sechs Monaten behoben, so wird die Zulassung widerrufen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.