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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 29


§ 29 Rücknahme der Zulassung.

Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung nicht gegeben waren und auch nicht innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzen Frist erfüllt werden. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht gemäß § 48 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.


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