§ 51 Ton- und Bewegtbilddienste auf Abruf.
Für Ton- und Bewegtbilddienste auf Abruf gelten von den Vorschriften über Textdienste entsprechend die Regelungen über die Veranstaltung durch Gebietskörperschaften (§ 45 Abs. 1), die Untersagung wegen Gesetzesverstoßes (§ 47), die persönlichen Anforderungen an den Veranstalter, die Regelungen des Zugangs bei nicht ausreichender Übertragungskapazität sowie für die Anzeigepflicht (§ 49).