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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 20


§ 20 Arten der Zulassung.

(1) Die Zulassung wird ausgesprochen

1. für die drahtlose Verbreitung oder für die Verbreitung durch Kabel (Verbreitungsart),

2. landesweit oder für ein bestimmtes Teilgebiet, für ein Kabelnetz oder einen Teil eines Kabelnetzes (Verbreitungsgebiet),

3. für Hörfunk oder Fernsehen (Programmart),

4. für die Verbreitung eines Vollprogramms oder eines bestimmten Spartenprogramms (Programmkategorie),

5. für die volle oder eine bestimmte teilweise Nutzung einer drahtlosen Frequenz oder eines Kabelkanals (Sendezeit).

(2) Die Verbreitungsgebiete für drahtlosen Hörfunk sind grundsätzlich so zu planen, daß

1. zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden können,

2. eine wirtschaftlich leistungsfähige Hörfunkveranstaltung ermöglicht wird,

3. im Land bis zu sechs Verbreitungsgebiete für regionale Hörfunkprogramme und bis zu fünfzehn Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme entstehen,

4. die Verbreitungsgebiete nach Nummer 3 für regionale Hörfunkprogramme und für lokale Hörfunkprogramme das Landesgebiet jeweils möglichst weitgehend erfassen, soweit hierfür die erforderlichen Übertragungskapazitäten zur Verfügung stehen.

Bei der Planung der Verbreitungsgebiete soll angestrebt werden, daß bei lokaler Hörfunkveranstaltung in der Regel mindestens 300.000 Einwohner und bei regionaler Hörfunkveranstaltung in der Regel mindestens 1,5 Millionen Einwohner das Programm in Stereoqualität empfangen können. Die Landesanstalt soll auch berücksichtigen, welche Versorgungsgebiete sich im privaten Hörfunk im Land bisher herausgebildet haben.

(3) Die Landesanstalt hat darauf hinzuwirken, daß eine weitgehend flächendeckende Versorgung der Verbreitungsgebiete in Stereoqualität durch die Erhöhung der Leistung von Sendeanlagen, durch die Zusammenschaltung von Frequenzen und durch weitere technische Maßnahmen erreicht wird.


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