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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 37


§ 37 Rechtsaufsicht.

Die Landesanstalt wacht darüber, daß die nach diesem Gesetz zugelassenen Veranstalter die rechtlichen Bindungen beachten, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen.


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