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Frau Margarete Weiß bezieht eine volle Altersrente, ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und betreut an zwei Tagen in der Woche die Kinder der Familie Neugebauer in der Nachbarschaft. Sie erhält dafür ein monatliches Entgelt von 630 DM. Es ergeben sich folgende Abgaben:
Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung von Frau Weiß ist steuerpflichtig, da sie neben den Einkünften aus der geringfügigen Beschäftigung noch Einkünfte aus einer Rente bezieht (Summe der anderen Einkünfte ist positiv). Deshalb kann sie vom Finanzamt keine Freistellungs- bescheinigung erhalten. Sie legt ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit Lohnsteuerklasse I (falls nicht verheiratet) oder Lohnsteuerklasse III (falls verheiratet und der Ehegatte keine Lohneinkünfte bezieht) vor und erhält den Lohn ohne Steuerabzug ausgezahlt. Falls sie und ggf. ihr Ehemann keine weiteren Einkünfte beziehen, dürfte ihr Arbeitsentgelt zusammen mit dem Ertragsanteil aus ihrer Rente nach Berücksichtigung der üblichen steuerlichen Abzugsbeträge den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreiten, so daß es auch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zu einer Steuerbelastung kommt. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsentgelt von Frau Weiß auch pauschal mit 20 % Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern. Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung begründen keine zusätzlichen Leistungen, weil Frau Weiß als Bezieherin einer vollen Altersrente ihr Versicherungsleben abgeschlossen hat. zurück zur Übersicht |