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Maria Maier ist Hausfrau. Um die Familienkasse aufzubes sern, arbeitet sie einige Stunden in der Woche als Kassie rerin. Ihr Verdienst beträgt 630 DM monatlich. Weitere Ein künfte bezieht sie nicht. Ihr Ehemann ist als Handwerker berufstätig. Es ergeben sich folgende Abgaben:
Frau Maier hat die Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag 7,5 % ihres Entgelts (47,25 DM) an die Rentenversicherung abzuführen. Dadurch erwirbt sie Ansprüche auf alle Leistungen der Rentenversicherung. Da Frau Maier selbst keine weiteren Einkünfte bezieht und für ihre geringfügige Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, ist das Arbeitsentgelt steuerfrei. Der Arbeitgeber kann es aber nur steuerfrei aus zahlen, wenn Frau Maier ihm eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Den Antrag auf Erteilung dieser Freistellungsbescheinigung stellt sie bei ihrem Wohnsitzfinanzamt. Wird dem Arbeitgeber keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt, so hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn zu versteuern, und zwar nach der Lohnsteuerkarte oder pauschal. zurück zur Übersicht |