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Fritz Dunkel betreibt als Selbständiger einen Zeitungskiosk. Er ist privat krankenversichert. Nebenbei betreut er das Anwesen, in dem er seine Geschäftsräume angemietet hat. Für diese Nebenbeschäftigung zahlt ihm der Hauseigentümer monatlich 200 DM. Es ergeben sich folgende Abgaben:
Herr Dunkel hat die Möglichkeit, den Rentenbeitrag des Arbeitgebers auf den Mindestbeitrag von 58,50 DM aufzustocken. In diesem Fall behält der Arbeitgeber 34,50 DM vom Bruttoentgelt ein und überweist den Gesamtbeitrag an die Krankenkasse, der Herr Dunkel früher als angestellter Einzelhandelskaufmann angehört hat, zur Weiterleitung an die Rentenversicherung. Dadurch erwirbt Herr Dunkel An- sprüche auf Renten und Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung. Zur Krankenversicherung fällt kein Pauschalbeitrag an, weil Herr Dunkel nicht gesetzlich krankenversichert ist. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Nebenbeschäftigung ist steuerpflichtig, falls die Summe der Einkünfte aus dem Zeitungskiosk und ggf. weiterer Einkünfte positiv ist. In diesem Fall kann das Arbeitsentgelt entweder nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte oder pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden. Sollte die Summe der anderen Einkünfte des Herrn Dunkel nicht positiv sein, kann er bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen und diese dem Arbeitgeber zur steuerfreien Auszahlung des Arbeitsentgelts vorlegen. zurück zur Übersicht |