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Simone Mahler arbeitet als wissenschaftliche Hilfskraft acht Stunden wöchentlich in ihrem Institut. Sie erhält dafür 630 DM monatlich. Es ergeben sich folgende Abgaben:
Frau Mahler hat die Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitgeberanteil 7,5 % ihres Entgelts (47,25 DM) an die Rentenversicherung abzuführen. Dadurch erwirbt sie Ansprüche auf alle Leistungen der Rentenversicherung. Falls Frau Mahler keine weiteren Einkünfte bezieht und für ihre geringfügige Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, ist das Arbeitsentgelt steuerfrei. Der Arbeitgeber kann es aber nur steuerfrei auszahlen, wenn Frau Mahler ihm eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Den Antrag auf Erteilung dieser Freistellungsbescheinigung stellt sie bei ihrem Wohnsitzfinanzamt. Wird dem Arbeitgeber keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt, so hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn zu versteuern, und zwar nach der Lohnsteuerkarte oder pauschal. Sollte Frau Mahler andere Einkünfte beziehen und die Summe der anderen Einkünfte positiv sein, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht. Der Arbeitslohn ist wie bisher steuerpflichtig. Frau Mahler kann zur Besteuerung dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Alternativ kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn von Frau Mahler auch pauschal mit 20 % Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern. Bei Studenten, die ein Praktikum ableisten, sind Sonderregelungen zu beachten. zurück zur Übersicht |