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Beispiel 3: Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Hannelore Braun ist alleinerziehende Mutter. Sie hat vormittags mehrere Putzstellen angenommen, für die sie je nach Arbeitszeit unterschiedlich entlohnt wird. Bei Rechtsanwalt Kahl erhält sie 300 DM monatlich, bei Familie Freud 200 DM und im Haushalt Erhard 250 DM monatlich. Sie ist bei einer Krankenkasse mit einem Beitragssatz von 13,6 % versichert.

Die Entgelte werden zusammengerechnet. Frau Braun erzielt also ein Arbeitsentgelt von 750 DM monatlich. Damit überschreitet ihr Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM. Dies hat zur Folge, daß jede einzelne Beschäftigung sozialversicherungs- und steuerpflichtig ist.

Es ergeben sich folgende Abgaben:

  • Entgelt Rechtsanwalt Kahl 300,00 DM
    • Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (9,75 %) 29,25 DM
    • Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung (6,8 %) 20,40 DM
    • Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (3,25 %) 9,75 DM
    • Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung (0,85 %) 2,55 DM
    • Arbeitnehmerbeiträge in jeweils gleicher Höhe, insgesamt 61,95 DM
  • Entgelt Familie Freud 200,00 DM
    • Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (9,75 %) 19,50 DM
    • Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung (6,8 %) 13,60 DM
    • Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (3,25 %) 6,50 DM
    • Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung (0,85 %) 1,70 DM
    • Arbeitnehmerbeiträge in jeweils gleicher Höhe, insgesamt
    • 41,20 DM
  • Entgelt Haushalt Erhard 250,00 DM
    • Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (9,75 %) 24,38 DM
    • Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung (6,8 %) 17,00 DM
    • Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (3,25 %) 8,13 DM
    • Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung (0,85 %) 2,13 DM
    • Arbeitnehmerbeiträge in jeweils gleicher Höhe, insgesamt 51,64 DM

Aufgrund dieser Beiträge erwirbt Frau Braun volle Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung.

Da für die Arbeitsentgelte von Frau Braun keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht; die Arbeitslöhne sind wie bisher steuerpflichtig. Frau Braun kann zur Besteuerung bei jedem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte abgeben, die ihr die Gemeindeverwaltung ausstellt.

Soweit die Arbeitgeber Steuern einbehalten, kann sie nach Ablauf des Jahres die Erstattung beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Falls ihre Einkünfte nach Berücksichtigung der steuerlichen Abzugsbeträge den Grundfreibetrag (1999: 13.067 DM) nicht übersteigen, erhält sie die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer auf diesem Weg vom Finanzamt zurück.

Alternativ ist auch eine Pauschalbesteuerung durch den jeweiligen Arbeitgeber möglich. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % des Arbeitslohns. Zusätzlich sind der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und die Kirchensteuer mit in der Regel 7 % der pauschalen Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Frau Braun erhält dann ihr Arbeitsentgelt ohne Steuerabzug ausgezahlt. Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz. Eine Erstattung der Pauschalsteuer durch das Finanzamt ist nicht möglich.

Beispiele

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