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Beispiel 5: Nebenbeschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit einem Entgelt in der Hauptbeschäftigung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze

Herbert Braun verdient in seinem Hauptberuf als Computerprogrammierer 8.500 DM brutto im Monat. Nebenbei betreut er die Computeranlage eines Vereins und verdient damit monatlich 630 DM hinzu. Er ist privat krankenversichert.

Dieser Nebenverdienst wird zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit dem Entgelt aus dem Hauptberuf zu- sammengerechnet. Da die Beitragsbemessungsgrenze aber 8.500 DM beträgt, werden die Arbeitsentgelte anteilig zur Bemessung des Beitrags hinzugezogen.

  • Für den Hauptverdienst ergibt sich die Bemessungsgrundlage 7.913,47 DM aus der Berechnung: 8.500 X 8.500 ./. (8.500 + 630).
  • Für den Nebenverdienst ergibt sich die Bemessungsgrundlage 586,53 DM aus der Berechnung: 8.500 X 630 ./. (8.500 + 630).
  • Entgelt als Betreuer der Computeranlage 586,53 DM
  • Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (9,75 %) 57,19 DM
  • Arbeitnehmerbeitrag insgesamt 57,19 DM

Aus der Nebenbeschäftigung werden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht erhoben.

Die Nebeneinkünfte von Herrn Braun sind steuerpflichtig. Sie können entweder über eine zweite Lohnsteuerkarte oder pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden.

Beispiele

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