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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 73


§ 73 Aufgaben des Medienrats.

(1) Der Medienrat nimmt insbesondere Aufgaben zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Bereich des Rundfunks und der rundfunkähnlichen Kommunikation wahr.

(2) Der Zustimmung des Medienrates bedürfen folgende Entscheidungen des Vorstands:

1. die Auswahl unter den Antragstellern nach § 21 Abs. 2 bis 4,

2. die Bewilligung einer Ausnahme nach § 22 Abs.4 Satz 2,

3. die Feststellung nach § 23 Abs. 2 Satz 2,

4. die Zulassung privater Rundfunkveranstalter nach § 24,

5. Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt (§ 23 Abs. 2. Satz 1, § 24 Abs.5 Satz 2, § 30 Abs.2 Nr. 1, Abs.3 und 4),

6. der Erlaß von Richtlinien und Entscheidungen für den Einzelfall nach § 55 Abs. 4,

(3) Stimmt der Medienrat einer Entscheidung des Vorstands nach Absatz 2 nicht zu, hat er zugleich einen Vorschlag für die Entscheidung zu unterbreiten. Die Zustimmung des Medienrates gilt als erteilt, wenn der Vorstand entsprechend dem Vorschlag des Medienrates entscheidet.

(4) Der Medienrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterrichten und Maßnahmen vorzuschlagen, wenn er zu der Auffassung kommt, daß im privaten Rundfunk oder bei der rundfunkähnlichen Kommunikation Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt, nicht eingehalten sind. Der Vorstand ist an die Beurteilung des Medienrates gebunden, daß Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht eingehalten sind.

(5) Der Medienrat soll Empfehlungen zur Medienpädagogik herausgeben, die sich an Veranstalter von Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten richten. Er nimmt dazu Stellung, ob eine verbreitete Sendung geeignet ist, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen (§ 55 Abs.2), oder ob im Fall des § 55 Abs.3 die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen als schwer anzusehen ist. Der Vorstand ist an die Stellungnahme des Medienrates gebunden.

(6) Der Medienrat beschließt den Haushaltsplan. Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Vorstand rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und dem Medienrat zugeleitet. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Medienrates. Der Medienrat beschließt die Jahresrechnung, wählt den Prüfer gemäß § 77 Abs. 2 Satz 7 und bestimmt den Umfang der Prüfung. Er entlastet den Vorstand.

(7) In jeder Sitzung des Medienrates wird dieser vom Vorsitzenden des Vorstands über alle wichtigen Vorkommnisse und geplanten wichtigen Entscheidungen unterrichtet. Der Medienrat kann hierzu Stellung nehmen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.