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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 74


§ 74 Sitzungen des Medienrats.

(1) Der Medienrat tritt mindestens einmal in jedem Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen von zehn Mitgliedern oder des Vorstands ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Zur konstituierenden Sitzung lädt der Vorsitzende des Vorstands ein.

(2) Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Medienrats teilzunehmen. Auf Antrag des Vorsitzenden des Vorstands ist eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen und vom Medienrat zu behandeln.


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