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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 77


§ 77 Wirtschaftsführung, Finanzierung.

(1) Die Landesanstalt deckt ihren Finanzbedarf durch einen Anteil an der Rundfunkgebühr und aus Verwaltungsgebühren.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt für Kommunikation bestimmt sich nach dem vom Medienrat jährlich zu beschließenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Bestimmungen des Landeshaushaltsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, oder gegen § 71 Abs.4 oder 5 verstoßen wird. Der Vorstand stellt die Jahresrechnung und einen jährlichen Geschäftsbericht auf, der in Kurzfassung zusammen mit einer Zusammenfassung über die geprüfte Jahresrechnung im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist. Der Geschäftsbericht und die geprüfte Jahresrechnung sind dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegen. Die Rechnungsprüfung gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung erfolgt durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlußprüfer).

(3) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die Landesanstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die Landesanstalt setzt die Gebührensätze für die Amtshandlungen durch Recchtsverordnung fest. Sie sind nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse der Gebührenschuldner zu bemessen.


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