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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 16


§ 16 Eigenständigkeit des Programms.

Jedes Programm muß von dem Veranstalter zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein. Bei Hörfunkprogrammen soll der Anteil von Sendungen nach Satz 1 in der Regel 20 vom Hundert des wöchentlichen Programms nicht unterschreiten. Hiervon sollen bei einer Sendezeit von 24 Stunden in einem regionalen Hörfunkprogramm in der Regel mindestens zwei Stunden täglich und in einem lokalen Hörfunkprogramm in der Regel mindestens eine Stunde täglich im Wochendurchschnitt auf Sendungen mit Bezug auf das Verbreitungsgebiet nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a entfallen; dieser Anteil verringert sich bei einer geringeren Sendezeit entsprechend.


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