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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 32


§ 32 Formen der Finanzierung.

Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren.


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