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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 1


§ 1 Anwendungsbereich.

(1) Dieses Gesetz gilt für den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) und die rundfunkähnliche Kommunikation.

(2) Eine Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters ist

1. Rundfunk, wenn sie, auch verschlüsselt oder gegen besonderes Entgelt, in planvoller und zeitlich geordneter Abfolge zum gleichzeitigen Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist,

2. rundfunkähnliche Kommunikation, wenn sie weder Rundfunk noch Individualkommunikation darstellt.

(3) Zur rundfunkähnlichen Kommunikation gehört insbesondere die Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen mit Texten, stehenden Bildern, Bewegtbildern, Musikund Sprechdarbietungen, die

1. von einem elektronischen Speicher selbsttätig an jeden Beliebigen übermittelt werden, der sie mit nachrichtentechnischen Mitteln angewählt hat, unabhängig davon, ob die Übermittlung alsbald oder zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt vorgenommen wird (Sendungen auf Abruf), oder

2. in raschem Wechsel so verbreitet werden, daß jedermann jederzeit oder zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens jede einzelne Information auswählen und sofort oder mit einer Wartezeit sichtbar oder hörbar machen kann (Sendungen auf Zugriff).

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die

1. Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen in einer Einrichtung, insbesondere einem Beherbungsbetrieb, Krankenhaus, Heim oder einer Anstalt, wenn die Sendungen in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen und sich deren Verbreitung auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränkt,

2. Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten auf Zugriff in einer solchen Einrichtung.

(5) Für die Veranstaltung bundesweit verbreiteter Programme privater Veranstalter gilt dieses Gesetz soweit nicht durch Staatsverträge und Gesetze abweichende Regelungen getroffen sind.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.