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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 11


§ 11 Grundsätze der Weiterverbreitung.

(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von

1. Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten auf Zugriff, die in anderen Ländern der Bundesrepublik,

2. Fernsehprogrammen und rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten auf Zugriff, die in Staaten, für die das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 gilt,

3. ortsüblich empfangbaren Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten auf Zugriff, die nach diesem Gesetz

in rechtlich zulässiger Weise zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit verbreitet werden, ist in Kabelnetzen zulässig.

(2) Die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms oder eines Ton- oder Bewegtbilddienstes in Kabelnetzen ist unzulässig, wenn diese dazu führt, daß einzelne Meinungsrichtungen einen vorherrschenden oder sonst in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluß auf den Rundfunk in seiner Gesamtheit im Verbreitungsgebiet erlangen.

(3) Die Weiterverbreitung von deutschsprachigen Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten auf Zugriff, die außerhalb des Landes zu dem Zweck verbreitet werden, einer Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 2, § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2, oder des § 45 auszuweichen, ist unzulässig.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.