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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 15


§ 15 Grundsätze der Meinungsvielfalt.

(1) Privater Rundfunk dient zusätzlich zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk der freien Meinungsbildung.

(2) Die Rundfunkprogramme sollen in ihrer Gesamtheit der Meinungsvielfalt und kulturellen Vielfalt Ausdruck geben. Dieses Ziel wird dadurch gewährleistet, daß

1. staatliche Rundfunkprogramme und vorherrschender staatlicher Einfluß auf Rundfunkprogramme ausgeschlossen werden,

2. Personen, Vereinigungen und Einrichtungen, die religiöse, weltanschauliche, politische, wirtschaftliche oder andere gesellschaftliche Auffassungen und Interessen vertreten (gesellschaftliche Kräfte), die Möglichkeit erhalten, ihre Auffassungen und Interessen in eigenen Rundfunkprogrammen oder selbst gestalteten Programmbeiträgen zu vertreten, oder sonst in der Gesamtheit der Rundfunkprogramme angemessen zu Wort kommen,

3. einzelne gesellschaftliche Kräfte keinen vorherrschenden oder sonst in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluß auf den Rundfunk in seiner Gesamtheit erlangen dürfen,

4. die kulturellen Besonderheiten des Landes und seiner Teilräume, der Bundesrepublik Deutschland und anderer europäischer Länder eine angemessene Ausdrucksmöglichkeit erhalten.

(3) Bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt und kulturellen Vielfalt sind neben den im Lande zugelassenen privaten Rundfunkprogrammen auch die Rundfunkprogramme der Landesrundfunkanstalten, die ortsüblich empfangbaren sowie die herangeführten und gemäß §§ 11 oder 12 weiterverbreiteten Rundfunkprogramme zu berücksichtigen. Soweit rundfunkähnliche Kommunikationsdienste anstelle von Rundfunkprogrammen oder zusätzlich von ihnen angeboten oder abgenommen werden und so bestimmte Interessen oder Programmwünsche hinreichend zur Geltung bringen, können sie ebenfalls mit berücksichtigt werden.


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