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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 12


§ 12 Weiterverbreitung anderer Rundfunkprogramme und rundfunkähnlicher Kommunikationsdienste auf Zugriff.

(1) Andere als die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Rundfunkprogramme und rundfunkähnlichen Kommunikationsdienste auf Zugriff, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in rechtlich zulässiger Weise zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit verbreitet und durch fernmeldetechnische Mittel herangeführt werden, und andere als die in § 11 Abs. 1 Nr. 3 genannten ortsüblich empfangbaren Rundfunkprogramme und rundfunkähnlichen Kommunikationsdienste auf Zugriff dürfen in Kabelnetzen unverändert und zeitgleich weiterverbreitet werden, sofern sie nicht mit §§ 54, 55 oder 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, außerdem Rundfunkprogramme nicht mit § 33 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8, §§ 34 bis 36, Textdienste auf Zugriff nicht mit § 46 Abs. 2 sowie Ton- und Bewegtbilddienste auf Zugriff nicht mit § 53 unvereinbar sind. Die Rundfunkprogramme und rundfunkähnlichen Kommunikationsdienste müssen den Namen oder die Firma des Veranstalters erkennen lassen oder einen Programmnamen verwenden, der eine Feststellung des Namens oder der Firma des Veranstalters ermöglicht. Den Betroffenen muß eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit eingeräumt sein.

(2) Der Betreiber des Kabelnetzes hat die Weiterverbreitung herangeführter Rundfunkprogramme und rundfunkähnlicher Kommunikationsdienste nach Absatz 1 spätestens einen Monat vor deren Beginn der Landesanstalt anzuzeigen und auf Verlangen mitzuteilen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung gewährleistet ist. Zu den herangeführten Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten gehören auch die Programme und Kommunikationsdienste, die von Satelliten ausgestrahlt werden. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Weiterverbreitung in Kabelanlagen mit weniger als 100 angeschlossenen Teilnehmern erfolgt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.