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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 54


§ 54 Allgemeine Programmgrundsätze.

Alle Sendungen haben die Würde des Menschen und die Überzeugungen anderer, insbesondere im religiösen und weltanschaulichen Bereich, sowie Ehe und Familie zu achten. Sie dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten.


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