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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 13


§ 13 Untersagung.

(1) Die Landesanstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms oder rundfunkähnlichen Kommunikationsdienstes, wenn

1. das Programm inhaltlich verändert oder zeitversetzt weiterverbreitet wird,

2. der Betreiber des Kabelnetzes trotz wiederholter Beanstandung, für die § 38 Abs.2 Satz 2 entsprechend gilt, erneut in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften des Nutzungsplans oder gegen § 10 Abs. 2 verstoßen hat oder

3. im Fall einer Weiterverbreitung nach § 12 das Rundfunkprogramm oder der rundfunkähnliche Kommunikationsdienst wiederholt in schwerwiegender Weise gegen eine Vorschrift des § 12 Abs. 1 verstoßen hat oder dem Betroffenen keine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit eingeräumt ist.

(2) Soweit im Gebiet eines Kabelnetzes der Betrieb von Einzelantennenanlagen ausgeschlossen ist, darf die Weiterverbreitung von ortsüblich empfangbaren Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten nach Absatz 1 Nr. 3 nur untersagt werden, wenn ein Rundfunkprogramm oder ein rundfunkähnlicher Kommunikationsdienst wiederholt in schwerwiegender Weise gegen § 54 oder § 55 Abs. 1 verstoßen hat.

(3) Der Betreiber des Kabelnetzes hat der Landesanstalt auf Verlagen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere einen Plan über die Belegung des Kabelnetzes, vorzulegen. Die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms oder rundfunkähnlichen Kommunikationsdienstes kann untersagt werden, wenn der Betreiber des Kabelnetzes nicht die nach Satz 1 oder nach § 12 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt.

(4) Die Untersagung ist schriftlich anzudrohen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.